Gebäudewartung

Technische Gebäudebetreuung: Leistungen und Normen für Betreiber

Technische Gebäudebetreuung: Leistungen nach GEFMA 100, VDI 3810 und DIN EN 15221, Betreiberpflichten nach ArbSchG und BetrSichV sowie Kosten pro Quadratmeter.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Technische Gebäudebetreuung bündelt Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Betriebsführung und Dokumentation der gebäudetechnischen Anlagen in einem steuerbaren Vertrag.
  • GEFMA 100 liefert Begriffe und Leistungsbild, VDI 3810 das Betreiben und Instandhalten, DIN EN 15221 die Struktur für FM-Vereinbarungen, Prozesse und Flächen.
  • Betreiberpflichten folgen aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung, vor allem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfung und Instandhaltung.
  • Vergütet wird pauschal, nach Aufwand, über Einheitspreise oder leistungsbezogen mit Bonus und Malus.
  • Als Rechengrundlage für ein Bürogebäude mit Lüftungs- und Kältetechnik dienen im Beispiel 8,00 Euro pro Quadratmeter und Jahr netto, brutto 9,52 Euro.

Leistungsbild: Was technische Gebäudebetreuung konkret umfasst

Technische Gebäudebetreuung umfasst alle Dienstleistungen, die den technischen Betrieb eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer sicherstellen. Sie reicht von der Wartung einzelner Anlagen bis zur Steuerung mehrerer Gewerke durch einen Dienstleister. Der Begriff bezeichnet ein Leistungsbündel, keinen einzelnen Handgriff.

Für die Ausschreibung hilft eine Gliederung nach fünf Gruppen: Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Betriebsführung und Dokumentation. Jede Gruppe hat eigene Intervalle, Nachweise und Vergütungslogiken. Wer sie im Vertrag vermischt, verliert die Kontrolle über Mengen und Preise.

Die DIN 31051 ordnet diese Begriffe der Instandhaltung zu. Wartung erhält die Funktionsfähigkeit, Inspektion stellt den Ist-Zustand fest, Instandsetzung stellt die Funktionsfähigkeit wieder her. Verbesserung als vierte Maßnahme verändert die Anlage über den geplanten Zustand hinaus.

Wartungsleistungen lassen sich anlagenbezogen beschreiben: Filterwechsel an der Lüftungsanlage, Sichtprüfung der Kälteanlage, Schmierung von Pumpen, Funktionsprüfung von Brandschutzklappen. Ein Leistungsverzeichnis nennt zu jeder Position Anlage, Tätigkeit, Intervall und Nachweis.

Betriebsführung meint Bedienen und Überwachen: Schalthandlungen, Störungsannahme, Fernüberwachung über die Gebäudeleittechnik. Sie hängt an Personen und wird deshalb meist als Zeitbudget oder als Vor-Ort-Präsenz vereinbart.

Dokumentation ist der Teil, der in Angeboten am häufigsten fehlt. Dazu zählen Anlagenverzeichnis, Wartungsprotokolle, Prüfberichte, Betriebstagebuch und die Pflege im CAFM-System. Ohne diese Nachweise lassen sich Pflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern kaum belegen.

Von der technischen Betreuung abzugrenzen sind Reinigung, Hausdienste und Verbrauchserfassung. Sie laufen oft beim selben Dienstleister, gehören aber in eigene Vertragsteile mit eigenen Preisen, Messgrößen und Haftungsregeln.

Entscheidend ist die Schnittstelle zwischen den Gruppen. Wird ein Schaden bei der Inspektion erkannt, muss die Instandsetzung ausgelöst, beauftragt und abgerechnet werden. Genau dieser Ablauf gehört in den Vertrag.

Welche Anlagen in die Betreuung fallen, ergibt sich aus einem Rundgang mit Anlagenliste. Erfasst werden Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Aufzüge, Brandschutz und Gebäudeautomation. Diese Liste wird zur Grundlage der Mengenermittlung.

Verträge lassen sich nach Betreuungstiefe abstufen. Eine niedrige Stufe umfasst nur gesetzlich geforderte Prüfungen, eine mittlere zusätzlich die vorbeugende Wartung, eine hohe den kompletten Betrieb mit Störungsbeseitigung. Preis und Risikoverteilung ändern sich mit jeder Stufe.

Technische Anlagen altern unterschiedlich schnell. Antriebe, Dichtungen und Sensoren verschleißen früher als Rohrnetze oder Verteilerschränke. Die Betreuungsstrategie sollte diese Unterschiede aufnehmen, statt alle Anlagen im gleichen Takt zu behandeln.

Für jede Anlage ist festzulegen, ob sie ausfallkritisch ist. Ein Aufzug oder eine Brandschutzklappe verlangt andere Reaktionszeiten als ein Handtuchspender. Diese Einstufung bestimmt Bereitschaft und Vergütung.

Normen und Regelwerke: GEFMA 100, VDI 3810, DIN EN 15221

Normen und Regelwerke machen Leistungen beschreibbar. Sie definieren Begriffe, ordnen Zuständigkeiten und geben Prüfverfahren vor. Für Betreiber sind sie die Grundlage jeder vergleichbaren Ausschreibung.

Regelwerk Gegenstand Nutzen für Betreiber
GEFMA 100-1 Begriffe und Einordnung des Facility Management Einheitliche Sprache zwischen Auftraggeber und Dienstleister
GEFMA 100-2 Leistungsbild und Leistungsbereiche Struktur für das Leistungsverzeichnis
VDI 3810 Blatt 1 Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen Grundlage für Betriebs- und Instandhaltungsplanung
DIN EN 15221-1 Begriffe im Facility Management Abgrenzung von Leistungen und Verantwortlichkeiten
DIN EN 15221-4 Taxonomie und Klassifikation im Facility Management Vergleichbare Leistungs- und Kostenstrukturen

GEFMA 100-1 schafft die Begriffsbasis für Facility Management, GEFMA 100-2 beschreibt das Leistungsbild mit seinen Bereichen. Die Richtlinien sind keine Gesetze, werden in Ausschreibungen aber regelmäßig als Bezug genannt.

VDI 3810 Blatt 1 behandelt die Grundlagen des Betreibens und Instandhaltens von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen. Weitere Blätter der Reihe greifen einzelne Anlagengruppen auf. Daraus entsteht die Systematik für Instandhaltungsstrategien.

Die Normenreihe DIN EN 15221 gliedert Facility Management in mehrere Teile, von Begriffen über FM-Vereinbarungen und Prozesse bis zur Flächenmessung. Die deutsche Mitwirkung steuert der Normungsausschuss NHRS beim DIN.

Der Nutzen liegt in der Vergleichbarkeit. Wer Leistungen nach GEFMA 100-2 gliedert, kann Angebote Position für Position prüfen und Nachträge leichter erkennen. Angebote ohne Bezug zu einem Leistungsbild bleiben schwer kalkulierbar.

DIN EN 15221-1 definiert Begriffe und grenzt Leistungen voneinander ab. In Verträgen verhindert das Streit darüber, ob eine Tätigkeit zur Wartung, zur Instandsetzung oder zur Betriebsführung gehört.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Norm und Rechtsverordnung. Normen wie GEFMA 100 oder VDI 3810 sind private Regelwerke. Verbindlich werden sie erst, wenn Vertrag oder Genehmigung sie ausdrücklich in Bezug nehmen.

Wer Normen in Bezug nimmt, sollte die Ausgabe mit Jahr nennen. Regelwerke werden überarbeitet, und unterschiedliche Fassungen führen bei Anbietern zu unterschiedlichen Annahmen. Das erschwert den Angebotsvergleich.

DIN EN 15221 beschreibt außerdem, wie Flächen gemessen werden. Für Kostenvergleiche pro Quadratmeter ist das entscheidend, weil Mietfläche, Nutzfläche und Brutto-Grundfläche unterschiedliche Werte ergeben.

Für die Vertragsgestaltung hilft die Normenreihe bei der Definition von Schnittstellen. Sie beschreibt, wie Leistungen abgegrenzt und gemessen werden. Damit lässt sich festhalten, wer eine Störung meldet, wer sie behebt und wer die Kosten trägt.

Wer mit mehreren Dienstleistern arbeitet, braucht dieselbe Systematik in allen Verträgen. Sonst entstehen Lücken an den Übergängen, etwa zwischen Elektro- und Aufzugstechnik. Ein gemeinsames Leistungsbild verhindert genau diese Lücken.

Betreiberpflichten nach ArbSchG und BetrSichV

Betreiberpflichten sind öffentlich-rechtliche Pflichten des Eigentümers oder Nutzers. Sie bleiben bestehen, wenn Wartung und Prüfung an Dienstleister vergeben werden.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet in § 3 zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes, in § 5 zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und in § 12 zur Unterweisung der Beschäftigten. Nach § 13 dürfen Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden.

Für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung in der geltenden Fassung. Sie verbindet allgemeine Anforderungen mit Prüfpflichten und drei Anhängen.

Welche Anlagen als überwachungsbedürftig gelten, listet die Verordnung eingangs auf. Aufzugsanlagen gehören dazu, ebenso bestimmte Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Für sie greifen strengere Prüf- und Dokumentationspflichten.

Aufgaben lassen sich übertragen, die Verantwortung nicht. Wer Wartung oder Prüfungen auslagert, muss den Dienstleister auswählen, einweisen und überwachen. Unterbleibt das und entsteht ein Schaden, spricht man von Organisationsverschulden.

Kernpflicht ist die Gefährdungsbeurteilung. Der § 3 der BetrSichV verlangt, Gefährdungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Zur Dokumentation gehören Beurteilungen, Prüfberichte, Unterweisungsnachweise und Angaben zu befähigten Personen. Diese Unterlagen müssen über die gesamte Nutzungsdauer verfügbar bleiben, nicht nur im Jahr ihrer Erstellung.

Die Beurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Ändert sich die Anlage, das Nutzungsverhalten oder die Rechtslage, muss sie aktualisiert werden. Anlassbezogene Prüfungen nach Umbauten sind typische Auslöser.

Unterweisungen und Betriebsanweisungen gehören ebenfalls dazu. Sie richten sich an Beschäftigte und an Dienstleisterpersonal, das Anlagen bedient. Ohne Einweisung darf niemand Schalthandlungen an sicherheitsrelevanten Anlagen ausführen.

Zu unterscheiden sind Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. Für beide gilt die Gefährdungsbeurteilung, die Prüfpflichten richten sich jedoch nach der Kategorie und nach den Angaben des Herstellers.

Bei Anlagen mit wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle muss der Betreiber den Termin rechtzeitig beauftragen. Die Frist ergibt sich aus der Verordnung, nicht aus der Verfügbarkeit des Prüfers.

Eine schriftliche Aufgabenzuordnung entlastet im Schadensfall. Sie umfasst Anlagenverantwortliche, Befugnisse für Freigaben und Vertretungsregeln. So lässt sich nachweisen, wer welche Entscheidung getroffen hat.

Für überwachungsbedürftige Anlagen bündelt der Anhang 2 der BetrSichV die Betreiberpflichten mit den zugehörigen Prüffristen. Er ist die Arbeitsgrundlage für jeden Prüfterminkalender.

Prüfpflichten in fünf Schritten steuern

Prüfpflichten laufen nur dann zuverlässig, wenn sie als Prozess organisiert sind. Fünf Schritte genügen, um Fristen, Prüfer und Nachweise in den Griff zu bekommen.

  1. Anlagenverzeichnis anlegen: jede Anlage mit Standort, Baujahr, Kategorie und Prüfpflicht erfassen.
  2. Rechtsgrundlage zuordnen: festhalten, ob die Anlage Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage ist und welche Vorgaben daraus folgen.
  3. Fristen und Prüfer bestimmen: Intervalle aus Herstellerangaben, technischen Regeln und Anhang 2 ableiten, befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle benennen.
  4. Durchführung nachhalten: Termine mit dem Dienstleister abstimmen, Berichte abfordern, Mängel mit Frist und Zuständigkeit nachverfolgen.
  5. Ergebnisse auswerten: Nachweise im CAFM-System ablegen, Fristen überwachen, wiederkehrende Mängel in die Instandhaltungsplanung übernehmen.

Die Fristen ergeben sich aus drei Quellen: Herstellerangaben, technische Regeln und die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Widersprüchen gilt die strengere Vorgabe, sofern sie für die Anlage einschlägig ist.

Der Anhang 3 der BetrSichV regelt die wiederkehrenden Prüfungen im Einzelnen, von der Prüfung vor Inbetriebnahme bis zur Prüfung nach wesentlichen Änderungen.

Wiederkehrende Prüfungen sind nur so gut wie ihre Terminüberwachung. Wer Fristen in einer einfachen Liste führt, verliert sie beim nächsten Personalwechsel. Eine Fristenführung im CAFM-System erinnert automatisch und dokumentiert den Verlauf.

Wie die Vorgaben umzusetzen sind, beschreiben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie konkretisieren Gefährdungsbeurteilung, Instandhaltung und die Anforderungen an befähigte Personen.

Nach jeder Prüfung stellt sich die Frage, wer die Mängel beseitigt. Der Betreiber beauftragt, der Fachbetrieb führt aus, die Nachprüfung bestätigt. Dieser Kreislauf gehört in das Vertragswerk, ebenso die Frist, in der ein Mangel behoben sein muss.

Wer diese Kette aufgebaut hat, kann Prüfpflichten delegieren, ohne die Kontrolle zu verlieren. Der Betreiber prüft dann die Prüfung, also Termine, Berichte und Mängelbeseitigung.

Vergütungsmodelle für Wartung und Instandhaltung

Vergütungsmodelle der technischen Gebäudebetreuung folgen vier Grundmustern: Festpreis, Aufwand, Einheitspreis und leistungsbezogene Vergütung. Viele Verträge kombinieren sie, etwa eine Pauschale für die Wartung mit Aufwand für die Instandsetzung.

Die Pauschale gibt beiden Seiten Kalkulationssicherheit. Der Dienstleister trägt das Mengenrisiko, der Betreiber das Risiko eines veralteten Anlagenbestands. Deshalb gehört eine aktuelle Anlagenliste in den Vertrag.

Bei Vergütung nach Aufwand werden Stundensätze je Qualifikation vereinbart, dazu Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit sowie Materialkonditionen. Ohne Leistungsnachweis und Freigabegrenze wird diese Variante schwer steuerbar.

Einheitspreise eignen sich für zählbare Leistungen: Prüfung je Anlage, Wartung je Gerät, Arbeitsstunde je Gewerk. Sie machen Abrechnungen nachvollziehbar, verlangen aber eine gepflegte Mengenermittlung.

Leistungsbezogene Modelle verknüpfen die Vergütung mit Messgrößen wie Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit oder Anlagenverfügbarkeit. Bonus und Malus sollten gedeckelt sein, sonst wird die Kalkulation für beide Seiten unübersichtlich.

Laufzeit, Preisanpassung und Nachtragsregeln entscheiden über die Wirtschaftlichkeit. Eine Preisgleitklausel, die an Tarifabschlüsse oder den Verbraucherpreisindex anknüpft, ist üblich. Sonderkündigungsrechte bei großen Abweichungen sichern den Betreiber ab.

Nachtragsmanagement gehört zum Vergütungsmodell. Kleine Instandsetzungen werden häufig bis zu einer Wertgrenze ohne gesonderte Freigabe ausgeführt und in einer Sammelrechnung abgerechnet. Das spart Zeit, verlangt aber klare Grenzen.

Zu klären ist die Abgrenzung von Mangel und Verschleiß. Der Dienstleister haftet für seine Leistung, der Betreiber trägt die Erneuerung abgenutzter Bauteile. Diese Grenze gehört ausdrücklich in den Vertrag.

Für den Betreiber lohnt eine Kostenaufstellung getrennt nach planbaren und unplanbaren Leistungen. Planbare Anteile lassen sich pauschalieren, unplanbare nach Aufwand abrechnen. Diese Trennung erleichtert die Jahresbudgetierung.

Kostenbeispiel: Euro pro Quadratmeter und Jahr netto und brutto

Die folgenden Werte sind eine Beispielrechnung mit offengelegten Annahmen, keine Marktstatistik. Sie zeigt, wie sich Einzelansätze zu einem Preis pro Quadratmeter und Jahr zusammenfügen.

Annahmen: Bürogebäude mit 12.000 Quadratmetern, Lüftungs- und Kältetechnik, Heizung, Aufzug und Gebäudeleittechnik. Alle Beträge sind netto, die Umsatzsteuer wird am Ende ergänzt.

Euro je Quadratmeter und Jahr, netto
Wartungspauschale TGA 480
Instandsetzung nach Aufwand 220
Prüfungen, etwa Aufzug und elektrische Anlagen 60
Betriebsdokumentation und CAFM-Pflege 40
Summe 800
Summe brutto bei 19 Prozent Umsatzsteuer 952
Show the numbers
Wartungspauschale TGA480
Instandsetzung nach Aufwand220
Prüfungen, etwa Aufzug und elektrische Anlagen60
Betriebsdokumentation und CAFM-Pflege40
Summe800
Summe brutto bei 19 Prozent Umsatzsteuer952

Aus 8,00 Euro netto pro Quadratmeter und Jahr werden bei 19 Prozent Umsatzsteuer 9,52 Euro brutto. Bei 12.000 Quadratmetern entspricht das 96.000 Euro netto und 114.240 Euro brutto im Jahr.

Sinkt der technische Ausstattungsgrad, fällt der Ansatz im Beispiel niedriger aus. Für ein Wohngebäude ohne Lüftungs- und Kältetechnik werden hier 3,20 Euro netto pro Quadratmeter und Jahr angesetzt, brutto 3,81 Euro.

Reinigung, Hausdienste und Verbrauchserfassung sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Sie werden getrennt kalkuliert, weil ihre Mengen anders ermittelt werden.

Neben den laufenden Kosten fallen zyklische Investitionen an, etwa für den Austausch von Pumpen oder Regelventilen. Sie sind nicht Teil der Betreuungsvergütung, gehören aber in dieselbe Budgetplanung.

Für den Vergleich mit Angeboten sollten Betreiber die Kosten je Anlage und die Kosten je Quadratmeter nebeneinander führen. Beide Kennzahlen zeigen, welcher Anteil aus dem Anlagenbestand stammt.

Die Beträge verstehen sich als Nettoentgelte ohne Baunebenkosten und ohne Investitionen. Wer Angebote vergleicht, sollte die gleichen Positionen und Zeiträume gegenüberstellen.

Leistungen ausschreiben und den Dienstleister steuern

Ein Leistungsverzeichnis für technische Gebäudebetreuung steht und fällt mit der Anlagenliste. Sie wird als Anlage zum Vertrag geführt und bei jeder Änderung fortgeschrieben. Fehlt sie, kalkulieren Anbieter Risikozuschläge ein.

Zu jeder Position gehören Intervall, Tätigkeit, Nachweis und Abnahmekriterium. Bei Aufwandspositionen werden Stundensätze, Freigabegrenzen und Materialkonditionen getrennt ausgewiesen.

Service-Level-Agreements ergänzen die technische Beschreibung um messbare Zusagen. Typisch sind Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Bereitschaftszeiten. Damit sie wirken, brauchen sie ein Störungsmeldesystem, das alle Einsätze erfasst.

Das Berichtswesen macht die Leistung sichtbar. Monatliche Berichte zeigen Einsätze, offene Mängel und Verbrauchsdaten, jährliche Auswertungen den Anlagenzustand. Beide sollten in fester Struktur vorliegen, damit sie vergleichbar bleiben.

Vor der Rechnungsfreigabe wird der Leistungsnachweis geprüft. Wurden die vereinbarten Wartungen durchgeführt, die Prüfberichte geliefert und die Mängel innerhalb der Fristen beseitigt? Ohne diese Prüfung zahlt der Betreiber für zugesagte, nicht für erbrachte Leistung.

Bei der Auswahl zählen Referenzen im gleichen Anlagenspektrum, die Qualifikation des Personals und die Ersatzteilversorgung. Ein Ansprechpartner mit technischer Entscheidungsbefugnis verkürzt die Reaktionswege im Störungsfall.

Kennzahlen machen die Leistung vergleichbar: Kosten je Quadratmeter, Kosten je Anlage, Störungsquote und Anteil wiederkehrender Reparaturen. Über Jahre geführt zeigen sie, ob Instandhaltung wirkt oder nur Schäden verwaltet werden.

Fristen für die Mängelbeseitigung gehören in das Verzeichnis. Sicherheitsrelevante Mängel sind sofort zu beheben, andere innerhalb vereinbarter Zeitfenster. Diese Staffelung verhindert Diskussionen im Schadensfall.

Eine gepflegte Betriebsdokumentation senkt die Kosten späterer Ausschreibungen. Anbieter kalkulieren niedriger, wenn Anlagenverzeichnis, Wartungshistorie und Störungsstatistik vollständig vorliegen.

Ein Übergabeprotokoll zum Vertragsbeginn erfasst den Anlagenzustand. Es schützt beide Seiten, wenn später über Vorschäden oder ausgebliebene Wartung gestritten wird.

Vor Vertragsabschluss lohnt ein Probezeitraum. In den ersten Monaten zeigt sich, ob Reaktionszeiten, Berichtswesen und Datenpflege funktionieren. Kündigungsfristen sollten deshalb zum Ende des ersten Jahres kurz sein.

Häufige Fragen

Was gehört zur technischen Gebäudebetreuung?

Zur technischen Gebäudebetreuung zählen Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Betriebsführung und Dokumentation der gebäudetechnischen Anlagen. Hinzu kommen Prüfungen, die der Betreiber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben durchführen lassen muss.

Welche Normen sind für Ausschreibung und Vertrag maßgeblich?

Als Begriffs- und Leistungsgrundlage dienen GEFMA 100-1 und GEFMA 100-2. VDI 3810 Blatt 1 beschreibt das Betreiben und Instandhalten, die Normenreihe DIN EN 15221 liefert Begriffe, Vereinbarungsstrukturen und Klassifikationen für Facility-Management-Leistungen.

Welche Betreiberpflichten bleiben beim Eigentümer?

Die Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung bleiben beim Betreiber. Er muss die Gefährdungsbeurteilung veranlassen, Prüfungen sicherstellen und die Dokumentation führen. Übertragen werden darf die Ausführung, nicht die Auswahl und Überwachung des Dienstleisters.

Wie wird die technische Gebäudebetreuung üblicherweise vergütet?

Üblich sind Pauschalen für planbare Wartung, Abrechnung nach Aufwand mit Stundensätzen für die Instandsetzung, Einheitspreise für zählbare Leistungen und leistungsbezogene Modelle mit Bonus und Malus. Häufig werden mehrere Modelle in einem Vertrag kombiniert.

Mit welchen Kosten pro Quadratmeter und Jahr ist zu rechnen?

Im Beispiel für ein Bürogebäude mit Lüftungs- und Kältetechnik ergeben sich 8,00 Euro netto und 9,52 Euro brutto pro Quadratmeter und Jahr. Der Ansatz hängt von Anlagentechnik, Prüfpflichten und Reaktionszeiten ab und ist für jedes Objekt neu zu kalkulieren.

In diesem Leitfaden

  1. Betreiberverantwortung Gebäude: Pflichten für Eigentümer und VerwalterBetreiberverantwortung Gebäude: Pflichten nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 für Eigentümer und Verwalter, mit Prüffristen und Nachweisen.
  2. Technische Gebäudebetreuung im Vergleich zu Facility ManagementTechnische Gebäudebetreuung gegen Facility Management: DIN EN 15221, GEFMA 100-1 und VDI 3810, Anbieter, Schnittstellen und Kosten im Überblick.
  3. Kosten der technischen Gebäudebetreuung für BürogebäudeKosten technische Gebäudebetreuung für Bürogebäude: 14 bis 30 Euro pro Quadratmeter und Jahr netto, brutto mit Beispielrechnung und Abgrenzung nach BetrKV.

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