Gebäudewartung

Teil von Technische Gebäudebetreuung: Leistungen und Normen für Betreiber

Betreiberverantwortung Gebäude: Pflichten für Eigentümer und Verwalter

Betreiberverantwortung Gebäude: Pflichten nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 für Eigentümer und Verwalter, mit Prüffristen und Nachweisen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Betreiberverantwortung trifft den, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Gebäude hat, also Eigentümer oder Verwalter.
  • Grundlagen sind Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3, für Sonderbauten ergänzen die Landesbauordnungen.
  • Pflichtig sind Gefährdungsbeurteilung, wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung, Unterweisung und Dokumentation.
  • Nachweise wie Prüfprotokolle, Prüfbescheinigungen und Betriebsanweisungen müssen auffindbar archiviert werden.
  • Verstöße können Bußgelder bis 25.000 Euro, Regressforderungen und strafrechtliche Folgen auslösen.

Wer Betreiber ist und wer haftet

Betreiber ist, wer die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über Gebäude, Anlagen und Arbeitsmittel ausübt. Das ist meist der Eigentümer, bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die der Verwalter vertritt.

Der Eigentümer trägt die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Er kann Wartung und Prüfung an Dritte vergeben. Verantwortlich für Auswahl, Einweisung und Kontrolle bleibt er. Fehlt diese Kontrolle, liegt Organisationsverschulden vor.

Der Verwalter organisiert Prüftermine, Wartungsverträge und Nachweise. Für kostenpflichtige Maßnahmen braucht er Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. Ohne Beschluss bleiben Fristen offen, und das Haftungsrisiko trägt die Gemeinschaft.

Pflichten aus ArbSchG und BetrSichV

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 und deren Dokumentation nach § 6. Unterweisungen sind nach § 12 mindestens jährlich zu wiederholen. Bei Arbeiten mehrerer Firmen gilt die Koordination nach § 8.

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln und vor dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen muss eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Sie ist bei Änderungen anzupassen. Die Pflicht des Betreibers zur Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV umfasst auch Wartung und Instandhaltung.

§ 4 BetrSichV verlangt sichere Arbeitsmittel, § 14 deren Prüfung und Instandhaltung. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren diese Vorgaben, etwa TRBS 1111 zur Gefährdungsbeurteilung und TRBS 1201 zur Prüfung.

Prüffristen und Nachweise für Anlagen

Für überwachungsbedürftige Anlagen enthält Anhang 2 BetrSichV die Prüfpflichten und Fristen. Geprüft wird durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

Aufzüge werden in der Regel jährlich geprüft, das genaue Datum legt die Prüfstelle fest. Druckgeräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen haben eigene Fristen.

Anlage oder Arbeitsmittel Grundlage Typischer Nachweis
Aufzug BetrSichV, Anhang 2 Prüfbescheinigung der Überwachungsstelle
Elektrische Anlagen DGUV Vorschrift 3 Prüfprotokoll, Prüfplakette
Leitern und Tritte DGUV-Regeln jährliches Prüfprotokoll
Brandmeldeanlage Landesrecht, DIN 14675 Wartungs- und Prüfprotokoll

Prüfprotokolle gehören in ein Anlagenbuch mit Terminen, Mängeln, Fristen und Verantwortlichen.

DGUV Vorschrift 3 und wiederkehrende Prüfungen

Die Vorschriften und Regeln der DGUV zu Prüfungen enthalten die DGUV Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und wiederkehrend. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

In der Praxis reichen sie von sechs Monaten auf Baustellen bis zu vier Jahren in Bürobereichen. Geprüft wird durch eine befähigte Person mit Berufserfahrung, Sachkenntnis und aktueller Fortbildung. Prüfplakette und Protokoll sichern den Nachweis. Leitern und Tritte sind jährlich zu prüfen.

Landesbauordnungen und Sonderbauten

Die Bauordnungen der Länder regeln Errichtung und Betrieb von Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Verkaufsstätten und Hochhäusern. Viele Länder verlangen wiederkehrende Prüfungen technischer Einrichtungen, etwa von Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung.

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Sie kann Prüfungen anordnen und Ersatzvornahmen durchsetzen. Genehmigungsunterlagen, Auflagen und Prüfberichte sind dauerhaft vorzuhalten.

Haftung bei Pflichtverletzungen

Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 25 ArbSchG sind Geldbußen bis 25.000 Euro möglich. Bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung greifen §§ 222 und 229 StGB.

Zivilrechtlich haftet der Betreiber nach § 823 BGB für Schäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann nach § 110 SGB VII Rückgriff nehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Pflichten organisieren: fünf Schritte

  1. Alle Anlagen, Prüfpflichten und Fristen in einem Anlagenverzeichnis erfassen.
  2. Gefährdungsbeurteilungen schriftlich erstellen und bei Änderungen fortschreiben.
  3. Prüftermine und Wartungsintervalle im Kalender führen, mit Zuständigkeit und Vertretung.
  4. Prüfprotokolle, Bescheinigungen und Betriebsanweisungen zentral ablegen.
  5. Pflichtenübertragungen schriftlich regeln und deren Umsetzung regelmäßig kontrollieren.

Häufige Fragen

Wen trifft die Betreiberverantwortung im Mietshaus?

Den Eigentümer. Er kann Wartung und Prüfung delegieren, bleibt aber für Auswahl und Kontrolle verantwortlich. Bei Wohnungseigentum führt der Verwalter die Beschlüsse aus.

Wie oft müssen elektrische Anlagen geprüft werden?

Vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen und wiederkehrend. Die Frist legt die Gefährdungsbeurteilung fest, praktisch zwischen sechs Monaten und vier Jahren.

Welche Frist gilt für Aufzüge?

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen. Die wiederkehrende Prüfung ist in der Regel jährlich, das Datum setzt die Prüfstelle fest.

Was passiert ohne Gefährdungsbeurteilung?

Es drohen Bußgelder bis 25.000 Euro und Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Bei Personenschäden kommen Regress und strafrechtliche Ermittlungen hinzu.

Muss der Verwalter Prüfungen selbst durchführen?

Nein. Er beauftragt befähigte Personen oder Fachfirmen, steuert die Termine und bewahrt die Nachweise auf.

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