Verbrauchserfassung
Teil von Verbrauchserfassung Heizung: Geräte, Abrechnung und Prüfpflichten
Verbrauchserfassung Heizung Regeln für fernablesbare Geräte
Verbrauchserfassung Heizung: Regeln für fernablesbare Geräte nach Heizkostenverordnung, Bundesnetzagentur und BAFA mit Pflichten, Fristen und Ausnahmen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit dem 1. Januar 2022 müssen neu eingebaute Geräte zur Verbrauchserfassung Heizung fernablesbar sein, also per Funk auslesbar.
- Bis zum 31. Dezember 2026 müssen bestehende, nicht fernablesbare Geräte nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
- Ab dem 1. Januar 2027 ist die monatliche Verbrauchsinformation für Mieter verpflichtend, sofern fernablesbare Geräte vorhanden sind.
- Die Bundesnetzagentur regelt das Funkprotokoll OMS und die Pflicht zur Datenbereitstellung, das BAFA fördert die Nachrüstung.
- Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, die dokumentiert werden müssen.
Rechtlicher Rahmen der Verbrauchserfassung Heizung
Die Pflicht zur fernablesbaren Verbrauchserfassung Heizung steht in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Paragraph 4a Absatz 1 verlangt, dass Geräte zur Erfassung von Wärme und Warmwasser ab dem 1. Januar 2022 fernablesbar sein müssen. Das betrifft Neuinstallationen und den Austausch defekter Geräte.
Fernablesbar bedeutet nach der Verordnung, dass die Daten ohne Betreten der Wohnung ausgelesen werden können. In der Praxis geschieht das über Funk. Die Verordnung stützt sich auf die EU-Richtlinie 2010/31 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung fordert. Die EU-Richtlinie 2010/31 bildet damit die Grundlage für die nationale Umsetzung.
Für Eigentümer und Verwalter ist entscheidend: Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer, nicht den Mieter. Er muss den Einbau veranlassen und die Kosten tragen. Umlagefähig sind diese Kosten als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Die Betriebskostenverordnung regelt, welche Positionen auf Mieter umgelegt werden dürfen, darunter Wartung und Instandhaltung der Erfassungsgeräte.
Fristen und Pflichten im Überblick
Die Heizkostenverordnung nennt klare Stichtage. Wer sie versäumt, riskiert Kürzungsrechte der Mieter und Bußgelder.
- 1. Januar 2022: Neu eingebaute Geräte müssen fernablesbar sein.
- 31. Dezember 2026: Bestandsgeräte müssen nachgerüstet oder ausgetauscht sein.
- 1. Januar 2027: Monatliche Verbrauchsinformation an Mieter verpflichtend, wenn fernablesbare Geräte vorhanden sind.
Die monatliche Verbrauchsinformation muss Angaben zum Verbrauch der Heizung und des Warmwassers enthalten, dazu Vergleichswerte zum Vormonat und zum Vorjahr. Die Abrechnung selbst bleibt bei zwölf Monaten.
Die Bundesnetzagentur hat das Funkprotokoll OMS (Open Metering System) als Standard festgelegt. Geräte müssen nach diesem Protokoll senden, damit Messdienstleister die Daten auslesen können. Die Bundesnetzagentur überwacht zudem die Pflicht zur Datenbereitstellung und kann bei Verstößen einschreiten.
Das BAFA fördert die Nachrüstung fernablesbarer Geräte im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Eigentümer können Zuschüsse beantragen, wenn sie die Nachrüstung bis zum Stichtag vornehmen. Die Anträge laufen über das BAFA-Portal.
Ausnahmen und Nachweispflichten
Die Pflicht zur Fernablesbarkeit gilt nicht ausnahmslos. Paragraph 4a Absatz 1 Satz 2 HeizkostenV erlaubt Ausnahmen, wenn die Nachrüstung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Technisch unmöglich ist es etwa, wenn die Bausubstanz den Funkempfang dauerhaft blockiert oder keine geeignete Stelle für den Einbau vorhanden ist. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Nachrüstung, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Nutzen stehen. Was das konkret bedeutet, ist nicht abschließend definiert. Verwalter sollten die Gründe daher schriftlich dokumentieren.
Nachweise müssen aufbewahrt werden. Dazu zählen:
- Fachliche Stellungnahmen zur technischen Unmöglichkeit
- Kostenvergleiche zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
- Nachweise über den Einbau oder Austausch der Geräte
- Ausleseprotokolle und Datenübertragungsnachweise
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Mieter bei fehlender Fernablesbarkeit ein Kürzungsrecht von bis zu 3 Prozent der Heizkosten haben können. Die Verbraucherzentrale zu Heizen und Warmwasser erläutert die Rechte der Mieter bei der Abrechnung.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht zur Fernablesbarkeit auch für ältere Geräte?
Ja, aber mit Übergangsfrist. Bestandsgeräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Wer trägt die Kosten für den Einbau fernablesbarer Geräte?
Der Gebäudeeigentümer. Die Kosten können als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, soweit die Betriebskostenverordnung das zulässt.
Was passiert, wenn die Frist 2026 versäumt wird?
Mieter können die Heizkosten um bis zu 3 Prozent kürzen. Zudem drohen Bußgelder und Nachforderungen durch die Aufsichtsbehörden.
Welches Funkprotokoll ist vorgeschrieben?
Die Bundesnetzagentur hat das OMS-Protokoll als Standard festgelegt. Geräte müssen nach diesem Protokoll senden.
Fördert der Staat die Nachrüstung?
Ja, das BAFA fördert die Nachrüstung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Anträge sind über das BAFA-Portal zu stellen.