Verbrauchserfassung
Teil von Verbrauchserfassung Heizung: Geräte, Abrechnung und Prüfpflichten
Fernablesbare Heizkostenverteiler: Pflichten und Kosten für Eigentümer
Fernablesbare Heizkostenverteiler: Pflichten nach Heizkostenverordnung, Umrüstfrist 2026, Rolle von PTB und Bundesnetzagentur sowie Kosten pro Gerät in Euro netto.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nur noch fernablesbare Heizkostenverteiler dürfen neu eingebaut oder ausgetauscht werden, seit dem 1. Januar 2022.
- Bestandsgeräte ohne Funk sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten.
- Die Umrüstung kostet je Heizkörper rund 40 bis 75 Euro netto, abhängig von Gerät, Stückzahl und Montageaufwand.
- Die Investition trägt der Eigentümer; Miete, Auslesung und Abrechnung zahlen die Mieter über die Heizkostenabrechnung.
- Für Zulassung sorgt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, für die Überwachung die Bundesnetzagentur.
Pflichten nach der Heizkostenverordnung
§ 6a der Heizkostenverordnung regelt die fernablesbare Ausstattung. Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Neu eingebaute oder ausgetauschte Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. Fernablesbar heißt, dass das Gerät seine Werte übermittelt, ohne dass jemand die Wohnung betreten muss.
Für Bestandsanlagen läuft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Geräte, die bis Ende 2021 eingebaut wurden und nicht funkfähig sind, müssen bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Umrüstung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wer sich darauf beruft, muss die Gründe belegen können.
Mit der Ausstattung wächst die Informationspflicht. Nutzer sollen monatlich ihre Verbrauchswerte erhalten. Solange nicht fernablesbar abgerechnet wird, genügt eine vierteljährliche Information. Die Verbraucherzentrale erklärt, welche Positionen in der Heizkostenabrechnung auftauchen und wie Verbraucher sie prüfen: Heizkosten und Warmwasser richtig prüfen.
Zulassung und Überwachung: PTB und Bundesnetzagentur
Heizkostenverteiler sind Messgeräte, ihre Werte sind Abrechnungsgrundlage. Verwendet werden dürfen nur eichrechtlich zugelassene Geräte. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist die zuständige Bundesbehörde für Zulassungen; bei funkenden Geräten kommen Anforderungen an Funk und Datenschutz hinzu. Ältere Verdunstungsgeräte erfüllen die Vorgaben nicht mehr und dürfen nicht neu eingebaut werden.
Die Bundesnetzagentur überwacht die Pflichten aus der Heizkostenverordnung. Sie kann Auskunft verlangen, etwa zu Gerätetyp, Einbaudatum, Ausleseintervall und zur monatlichen Verbrauchsinformation. Verstöße gegen die Ausstattungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Eigentümer muss dem beauftragten Messdienstleister Zugang zu den Geräten verschaffen und die Datenweitergabe an die Nutzer ermöglichen. Ein Vertrag, der nur eine jährliche Ablesung vorsieht, passt nicht mehr zur Rechtslage.
Kosten je Gerät: Orientierung in Euro netto
Die Preise hängen von Gerätetyp, Stückzahl, Gebäude und Vertragsmodell ab. Die folgende Übersicht nennt Orientierungswerte für Standardfälle, alle Beträge netto.
| Position | Betrag netto je Gerät |
|---|---|
| Fernablesbarer Heizkostenverteiler (Elektronik, Funk) | 25 bis 45 Euro |
| Austausch und Montage am Heizkörper | 15 bis 30 Euro |
| Erstinbetriebnahme und Einrichtung im System | 1 bis 3 Euro |
| Jährliche Gerätemiete einschließlich Funkauslesung | 4 bis 8 Euro pro Jahr |
Die Tabelle ist eine Rechengrundlage, keine Preisliste. Zuschläge entstehen bei Sonderfällen, etwa bei schwer zugänglichen Heizkörpern, bei sehr kleinen Stückzahlen oder bei zusätzlicher Technik im Verteiler.
Rechenbeispiel für 60 Heizkörper
Angenommen werden 35 Euro netto je Gerät und 20 Euro netto für Montage, also 55 Euro je Heizkörper. Bei 60 Heizkörpern ergeben sich 3.300 Euro netto. Dazu kommen ein Funkgateway für rund 250 Euro netto und 300 Euro netto für Einrichtung und Inbetriebnahme. Die Umrüstung kostet damit rund 3.850 Euro netto, verteilt auf 20 Wohnungen etwa 192 Euro netto je Wohnung.
Laufend fallen bei 6 Euro netto je Gerät und Jahr 360 Euro netto im Jahr an, also 18 Euro netto je Wohnung. Diese laufenden Kosten gehören in die Heizkostenabrechnung.
Umlegung auf Mieter und Fristenkontrolle
Einmalige Umrüstkosten sind keine Betriebskosten. Nach § 1 BetrKV sind Betriebskosten die laufend entstehenden Kosten; der Einbau selbst ist Investition und damit Sache des Eigentümers. Umlagefähig sind dagegen Miete, Auslesung und Abrechnung; sie stehen im Katalog der Betriebskosten nach § 2 BetrKV.
Checkliste für die Umrüstung bis Ende 2026:
- Bestand erfassen: Gerätetyp, Einbaudatum, Funkfähigkeit je Wohnung.
- Angebote vergleichen: Gerätepreis, Montage, Miete, Laufzeit, Kündigungsfrist.
- Beauftragen mit Termin, der die Umrüstung vor dem 31. Dezember 2026 abschließt.
- Zugang und Datenweitergabe im Vertrag festhalten, monatliche Information prüfen.
Häufige Fragen
Bis wann müssen fernablesbare Heizkostenverteiler eingebaut sein?
Neu eingebaute oder ausgetauschte Geräte müssen seit dem 1. Januar 2022 fernablesbar sein. Bestandsgeräte sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten.
Wer zahlt den Einbau?
Der Eigentümer beauftragt und bezahlt die Umrüstung. Als einmalige Investition lässt sie sich nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Was kostet ein fernablesbarer Heizkostenverteiler?
Je nach Gerät und Stückzahl liegen Gerätepreis und Montage zusammen bei etwa 40 bis 75 Euro netto je Heizkörper. Dazu kommt die jährliche Miete von etwa 4 bis 8 Euro netto je Gerät.
Was prüft die PTB?
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erteilt als zuständige Bundesbehörde Zulassungen für Heizkostenverteiler und prüft die Bauarten. Ohne eichrechtliche Zulassung darf ein Gerät nicht Grundlage der Abrechnung sein.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Die Bundesnetzagentur überwacht die Pflichten und kann Auskunft verlangen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können ein Bußgeld nach sich ziehen.